1) Der Verein trägt den Namen Förderverein St.Florian e.V. der Freiwilligen Feuerwehr
Heuchelheim.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Heuchelheim (Pfalz).
3) Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
4) Der Verein soll in das Vereinsregister der Stadt Ludwigshafen am Rhein eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 sowie das
Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde Heuchelheim.
b) die soziale Fürsorge der Mitglieder.
c) Förderung der Alterskameraden entsprechend § 2 Abs. 4 der Feuerwehrordnung (FwVO).
d) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw.
Feuerwehrfördervereinen.
e) die Betreuung der Jugendfeuerwehr.
f) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des
Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes.
g) Öffentlichkeitsarbeit.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigste Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der “Fördervein St. Florian e.V.” besteht aus:
a) den aktiven Mitgliedern der Einsatzabteilung.
b) den inaktiven (ehemaligen) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Heuchelheim (Pfalz).
c) den Ehrenmitgliedern.
d) den fördernden Mitgliedern.
e) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr, falls diese entstehen sollte.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag
der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die der Einsatzabteilung angehören, sie bilden die
Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung, gemäß Landesgesetz über den Brandschutz, die
Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG)
vom 02.11.1981.
3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich durch besondere
Verdienste für den Förderverein oder das Feuerwehrwesen ausgezeichnet haben. Ehrenmit-
glieder werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
4) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen
aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen
bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich gekündigt werden.
2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist
auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die
bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist
Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu
begründen.
5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den
Verein.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen
sind.
b) durch freiwillige Zuwendungen.
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung.
b) Vereinsvorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste
Beschlussorgan.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von
seinem Vertreter geleitet und mindestens einmal jährlich bis spätestens Ende März unter
Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die
Einberufung muß bei Mitgliedern, die in der Verbandsgemeinde wohnhaft sind, mindestens 14
Tage vor der Mitgliederversammlung im jeweiligen Amtsblatt des Dorfes erfolgen. Mitglieder,
die außerhalb der Verbandsgemeinde wohnhaft sind, werden ebenfalls mindestens 14 Tage vor
der Mitgliederversammlung schriftlich einberufen.
3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer
vierwöchigen
Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu
behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
b) die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft.
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
d) die Genehmigung der Jahresrechnung.
e) die Entlastung der Vorstandschaft.
f) die Entlastung der Kassenprüfers.
g) die Wahl der Kassenprüfer, die jährlich zu wählen sind (Wiederwahl ist zulässig).
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
i) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
j) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordung für die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die
Mitgliedervesammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim
abzustimmen.
3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 Vorstandschaft
1) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen:
- Aktive Feuerwehrmitglieder: Vorsitzender
Stellvertreter
Schriftführer
Kassenwart
stellvertretender Kassenwart
1 Beisitzer
- Fördernde Mitglieder
oder inaktive Mitglieder: 1 Beisitzer
Der Vereinsvorstand wird von der Versammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahlen sind zulässig.
2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
des Vereins im Sinne § 26 Abs. 2, BGB, wird durch den Vereinsvorsitzenden und seinem
Stellvertreter jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis wahrgenommen. Im Innenverhältnis darf
jedoch der Stellvertreter von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der
Vereinsvorsitzende verhindert ist.
3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Beschlüssen und Richtlinien der
Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und
die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2
Jahren gewählt.
5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die
Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der
Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine
Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden Ausschlag.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist und
wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Vertretungen oder Stimmenübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden durch
einfache Mehrheit gefasst.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom
Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
9) Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende
Haushaltsjahr bezahlt sind.
10) Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich per Akklamation. Verlangt mehr als ein Viertel der
Mitglieder schriftliche Abstimmung, so muss diese durchgeführt werden. Die Mitglieder des
Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die bei der Wahrnehmung der Vereins-
interessen
entstehenden notwendigen Ausgaben werden ersetzt.
12) Einnahmen und Ausgaben sind durch eine ordnungsgemäße Buchführung vom Kassenwart zu
belegen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie der Vorsitzende oder im
Verhinderungsfall sein Vertreter zusammen mit dem Kassenwart angewiesen hat.
13) Der Schriftführer übt seine Tätigkeit nach den Anweisungen des Vorstandes aus. Er nimmt an
Sitzungen teil, bereitet sie vor und fertigt Niederschriften darüber an.
14) Wesentliche Bekanntmachungen und Informationen des Vereins werden den Mitgliedern
schriftlich mitgeteilt.
15) Geschäftsjahr und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Rechnungswesen
1) Der Rechnungsführer (Kassenwart) ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein
Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat, und wenn nach dem von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke
vorgesehen sind.
3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung
Bericht.
§ 13 Auflösung
1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der Mitglieder Vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen
Stimmen die Auflösung beschließen.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine
neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne
Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der
vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung
besonders hingewiesen werden.
3) Im Falle einer Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das vorhandene
Vereinsvermögen der Verbandsgemeinde Heßheim übereignet, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig zu Förderung des Brandschutzes in
Heuchelheim, zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 21.10.1999 in Kraft.